FAQ’s – Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten für Sie zusammengefasst:
Frage:
Im News Email vom TCM Fachverband wird mitgeteilt, dass auch die Therapeuten mit einer Teilschliessung Anrecht auf Entschädigung haben. Leider wurde nicht erwähnt, ob dies uneingeschränkt gilt oder das vom Bundesrat erwähnte “Notrecht” gilt, sprich nur für ein AHV Einkommen von 10’000-90’000 gültig ist.
Antwort:
Der Bundesrat hat beschlossen, den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz auszuweiten. Neu haben Praxen mit Total- und Teil-Schliessung Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung. Voraussetzung ist, dass ihr AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen höher ist als 10 000 Franken, aber 90 000 Franken nicht übersteigt.
Frage:
Mit der kommenden Wiedereröffnung stellen sich folgende Fragen: Wie geht man mit Patienten um, die trotz Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe einen Termin haben wollen? Auf wann ist die Publikation des Hygienekonzeptes angedacht? Wird von den Kantonsärzten (ZH) das im Pandemieplan erwähnte Schutzmaterial für uns Gesundheitsfachpersonen zugänglich gemacht? Oder wo haben wir wie die Coiffeure Zugang zu Schutzmaterial zu Nettopreisen?
Antwort:
Das Ziel der Schutzverordung ist es, Therapeutin und Patient vor einer Ansteckung zu schützen. Es liegt im Ermessen des (Risiko-)Patienten, ob er zu Hause bleibt oder sich in eine Behandlung begibt. Sie müssen ihn bei diesem Entscheid beraten. Wenn der Patient eine Behandlung wünscht, dürfen Sie diese vornehmen. Die CAMSuisse ist mit allen Kantonsapotheken im Gespräch um zu erreichen, dass auch Therapeutinnen der Alternativmedizin Schutzmaterial über die Kantonsapotheken beziehen können. Ansonsten muss Schutzmaterial über andere Händler bezogen werden. Welche Schutzmassnahmen genau verlangt werden und welche Standards z.B. Masken erfüllen müssen, wissen wir erst, wenn das Schutzkonzept vorliegt. Das wird voraussichtlich morgen der Fall sein.
Frage:
Gerne würde ich wissen, welche Massnahmen ich ergreifen muss, wenn ich wirklich ab dem 27.4.20 wieder arbeiten könnte. Da ich vor Allem als Tuina-Therapeutin arbeite, bin ich den jeweiligen Patienten schon sehr nah und dies über eine Stunde pro Patient. Macht dies wirklich Sinn? Ich habe auf der Seite des BAG keine Informationen dazu gefunden, ausser, dass medizinische Massnahmen erlaubt sind.
Antwort:
Welche Schutzmassnahmen genau verlangt werden wissen wir erst, wenn das Schutzkonzept vorliegt. Das wird voraussichtlich morgen der Fall sein. Grundlage für das Schutzkonzept der Alternativmedizin sind unsere Hygiene-Richtlinien. Sie können schon einmal einen Blick darauf werfen, um allfällige Anpassungen vorzunehmen.
Frage:
Ich habe noch zwei Fragen zum Arbeitsanfang nach Corona. Kann ich auch Personen aus Risikogruppe behandeln? Müssen auch die Patienten Schutzmasken bei der Behandlung tragen oder nur die Therapeuten?
Antwort:
Das Ziel der Schutzverordnung ist es, Therapeutin und Patient vor einer Ansteckung zu schützen. Es liegt im Ermessen des (Risiko-)Patienten, ob er zu Hause bleibt oder sich in eine Behandlung begibt. Sie müssen ihn bei diesem Entscheid beraten. Wenn der Patient eine Behandlung wünscht, dürfen Sie diese vornehmen. Welche Schutzmassnahmen genau verlangt werden und welche Standards z.B. Masken erfüllen müssen, wissen wir erst, wenn das Schutzkonzept vorliegt. Das wird voraussichtlich morgen der Fall sein.
Frage:
Weil wir derzeit besondere Hygienemassnahmen in den Praxen einhalten und ausführen müssen, Stellt sich für mich als Studierende und Praktikantin die Frage , wie geht es weiter?..
Hinsichtlich der nun gültigen Massnahmen möchte ich gerne wissen, wie derzeit der Standpunkt betreffend der Wiederaufnahme des Praktikum ist.
Antwort:
Ob es erlaubt ist, steht möglicherweise im Schutzkonzept, welches von allen Praxen implementiert werden muss. Wenn es dort keine Einschränkungen gibt, ist ein Praktikum grundsätzlich erlaubt. Das Praktikum ist Teil der Berufsausbildung. In anderen Berufen, auch in Gesundheitsberufen, sind Auszubildende aktuell in ihren Ausbildungsbetrieben. So gesehen spricht nichts gegen ein Praktikum. Voraussetzung ist natürlich, dass unter anderem die Abstandsregel eingehalten werden kann (auch ausserhalb des Behandlungsraums wie in Küche, Büro, …).
Frage:
Bei den Beilagen des Anmeldeformulars für Selbständige wird eine Lohnabrechnung der letzten drei Monate verlangt. Ich mache als Selbständiger keine Lohnabrechnung, wie muss ich hier vorgehen?
Antwort:
Gemäss Information einer Ausgleichskasse müssen Sie als Selbständiger die Beitragsverfügung 2019 als Lohnabrechnung verwenden.
Frage:
Da ich keine Praxisbewilligung besitze muss ich meine Praxis aufgrund der Massnahmen des Bundesrates schliessen. Dies gilt auch für die Behandlungen über den Zeitraum von 6 Monaten für meine HFP Fallstudie. Welche Auswirkung hat der Unterbruch der Behandlungen für meine Fallstudie?
Antwort:
Es ist möglich, während des halben Jahres den Patienten über eine gewisse Zeit nicht zu sehen. Allfällige Telefonische oder «Videotelefonische» Kontakte werden in der Fallstudie beschrieben. Falls der Unterbruch an physischen Behandlungen während der 6 Monate zu lange war und Sie nicht alle Kompetenzen aufzeigen konnten, dürfen Sie auch einen längeren Zeitraum abbilden. Die 6 Monate sind das Minimum, der Zeitraum darf auch länger gewählt werden.
Frage:
Sie haben im heutigen Mail geschrieben, dass per Mail gesendete Anmeldungen für Erwerbsentschädigung nicht entgegen genommen werde. Auf dem Antrag steht aber „wenn möglich als PDF per Mail an ihre Ausgleichkasse senden“ was stimmt nun ?
Antwort:
Besten Dank für Ihre Rückfrage. Wenn Sie das Formular per Einschreiben einreichen, haben Sie die Garantie, dass es ankommt. Bei E-Mails können technische Probleme dazu führen, dass die Mail nicht ankommt oder dass sie übersehen wird.
Im Kanton Zürich ist es nicht möglich, das Formular als PDF zu mailen.
Frage:
Welches Formular muss ich als Selbständige mit Teilschliessung im Kanton Zürich für Erwerbsersatzentschädigung einreichen?
Antwort:
Der Kanton Zürich hat für Selbstständige (ohne GmbH oder AG) ein sehr simples online Anmeldeformular für den Antrag für KurzarbErwerbsersatzentschädigung.
Frage:
Die links auf die Kantone funktionieren nicht?
Antwort:
In der aktuellen Situation ist es sehr zahlreich, dass die Webseiten von Bund und den Kantonen wegen sehr hohen Zugriffzahlen überlastet und nicht erreichbar sind. Die gleiche Situation bei den Zugriffen auf die verschiedenen Dokumente von Bund und den Kantonen. Es benötigt teilweise Geduld.
Frage:
Ich bin TCM- und Shiatsutherapeutin, Darf ich meine Praxis GANZ schliessen und bei der AHV eine Totalschliessung anmelden, um dann eine Erwerbsausfallentschädigung zu erhalten?
Antwort:
Wenn Sie die Praxis freiwillig schliessen, hat das keinen Einfluss auf den Entschädigungsanspruch. Im Entwurf zur Verordnung (die Verordnung selber ist noch nicht da), ist vorgesehen, dass Betriebe, die wegen der Anordnungen vom Bund schliessen mussten, Entschädigung erhalten. Wir sind mit dem SECO und der Finanzdelegation des Bundes inzwischen täglich im Gespräch, um auch eine Lösung für Betriebe zu finden, die wegen der Massnahmen massive Einbussen hatten. Das Problem ist erkannt, und wir bekommen durchwegs positive Signale. Wichtig ist, dass Sie Ihr Gesuch zeitnah einreichen, so wie wir es auf der Homepage beschrieben haben.
Frage:
Mit einer Kt. bewilligung muss ich offen lassen und muss kurzarbeit beantragen und nicht taggeld?
Antwort:
Kurzarbeitergeld beantragen Sie nur für Ihre Angestellten, nicht für Ihre selbständige Tätigkeit. Hier haben Sie kein Wahlrecht sondern können nur die vom Bund vorgesehene Entschädigung beantragen, die max. 196,– SFr pro Tag beträgt.
Frage:
Könntet Ihr mir vielleicht weiterhelfen? Brauche ich im Kanton Graubünden die ärztliche Verordnung für meine Notfallpatienten? Ich habe mich an das Amt für Gesundheit Gr gewendet. Die konnten mir leider nicht weiterhelfen. Wissen Sie mehr darüber?
Antwort:
In Graubünden hat der Kantonale Führungsstab die Führung übernommen, die Gesundheitsdirektion ist (vorübergehend) nicht mehr zuständig. Sie können Ihre Anfrage per Mail schicken an: kfsmedical@amz.gr.ch
Frage:
Wissen Sie bereits bei welchem Kanton man Notfälle ohne Überweisung behandeln darf?
Antwort:
Nach momentanem Stand ist es der Kanton Bern. Bitte beachten Sie unbedingt die Definition von „dringend und nicht aufschiebbar“: Was ist unter «dringend und nicht aufschiebbar» zu verstehen? Zulässig sind unter anderem Behandlungen, die bei einer Unterlassung zu einer Verkürzung der Lebenserwartung, zu einer bleibenden Schädigung, zu einem erheblichen Risiko für eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder zu einer notfallmässigen Hospitalisation führen, oder die Lebensqualität in ausserordentlich starker Weise verschlechtern.
Frage:
Für mich ist aber nicht ganz klar, warum wir gesetzlich eine ärztliche Verordnung brauchen. Wir sind eid. Diplomiert und eigenständig im Beruf und arbeiten ohne ärztliche Verordnung. Dies ist im normal Fall kein Thema da wir sowieso über die Zusatzversicherung abrechen also brauchen die Patienten keine ärztliche Verordnung. Woher sollen die Patienten diese nun nehmen? Und warum brauchen wir nun plötzliche eine Verordnung? (Die Eindemmung etc. ist mir alles klar… es geht mir um das Rechtliche!) Die Hausärzte und das ganze Gesundheitssystem ist ja sowieso schon überlastet. Schade dürfen wir nicht unseren Beitrag leisten und das System etwas entlasten!
Antwort:
Diese Entscheide vom Bund basieren einzig darauf, dass möglichst viele Personenkontakte im Alltag vermieden werden. TCM-Therapeuten sind im Allgemeinen nicht die Anlaufstelle für Fälle, die nach Erläuterung vom Bund unter dringend und aufschiebbar zu verstehen ist.
Frage:
Um welche Mitarbeit in Spitälern handelt es sich? Ihr habt uns in der Anfangsphase eine Übersetzung von Nina geschickt, in welcher die Behandlungsstrategien der Kräuterheilkunde gezeigt wurde, die in China angewendet wurde. Wie wird die Chinesische Medizin in den Spitälern mitintegriert, speziell in denen die eine TCM Klinik angeschlossen haben? Unser Beruf ist heute Eidgenössisch Anerkannt und wir dürfen in einer solchen Situstion nicht mehr eigenverantwortlich arbeiten!
Antwort:
Jedes Spital stellt über die eigene Homepage Bewerbungsformulare zur Verfügung, die Sie ausfüllen können. Darin wird beispielsweise unterschieden, ob Sie unentgeltlich oder entgeltlich arbeiten möchten und wie Ihre Vorbildungen aussehen. Die Auswahl der Mitarbeiter erfolgt dann über das HR im entsprechenden Spital. Wenn Sie gezielt Kräutertherapie anbieten möchten, dann weisen Sie in dem Bewerbungsformular explizit darauf hin. Ich vermute aber, dass mehrheitlich Hilfskräfte gesucht werden.
Frage:
Wie soll man Telefontherapie abrechnen, damit die Krankenkasse es übernimmt? Welche Nummer/Posten ist das? Auch der Bundesrat hat Gestern erwähnt, dass wir in Spitälern helfen gehen sollen/dürfen. Niemand erwähnt aber, ob die Erwartung da ist, dass wir das Ehrenamtlich machen sollen oder dafür bezahlt oder Angestellt werden sollen.
Antwort:
Wir sind momentan in Abklärung, inwieweit Fernbehandlungen verrechnet werden können. Dieser Prozess ist noch nicht abschliessend geklärt.
Frage:
Spitäler suchen dringend Hilfskräfte. Falls ich mich für einen Einsatz melden würde, bekämet ich trotzdem eine Entschädigung für den Lohnausfall in der Praxis? Wie sieht das rechtlich aus?
Antwort:
Rund um die finanzielle Unterstützung sind noch einige Fragen offen. Laut den Erklärungen werden nur Selbständige unterstützt, die den Betrieb schliessen mussten. Das ist bei TCM-Therapeutinnen in den meisten Kantonen nicht der Fall. Genaueres werden wir in der Verordnung lesen, die am Mittwoch herauskommt. Dort sehen wir auch, ob die Unterstützung in jedem Fall ausbezahlt wird, oder ob allfällige Einkommen aus Zwischenverdiensten abgerechnet werden.
Frage:
Auf welche Verordnung beruft sich Ihre Behauptung “Ab sofort dürfen Behandlungen nur noch mit einer ärztlichen Verordnung durchgeführt werden.”? Seit wann ist der TCM Fachverband der bundesrätlichen Verordnung und dem kantonalem Recht übergeordnet?
Antwort:
Wir beziehen uns auf die Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus, erlassen vom Schweizerischen Bundesrat. Hierzu gibt es ergänzende Erläuterungen vom Bundesamt für Gesundheit BAG, die zweifelsfrei unsere Information stützen.
Frage:
Habe ich das richtig verstanden, ich habe eine Kant. Berufsausübungsbewilligung, darf ich nun aber nur noch Patienten nehmen, die eine ärztliche Weiterleitung an mich haben?
Antwort:
So ist es. Wir stützen uns auf die entsprechende Verordnung des Bundes und die zugehörigen Erläuterungen.
Frage:
Selbstständigerwerbende (Einzelfirma) und GmbH`s sowie AG`s, welche geführt werden durch den Gesellschafter selber, sind explizit von einer Kurzarbeitsentschädigung ausgeschlossen. Auch dürfen diese Personen nicht aufs RAV und Arbeitslosengeld beantragen. Faktisch führt also das aktuelle Berufsverbot zu vielen Konkursen, wenn nicht endlich schnell jemand von der zuständigen Finanzbehörde auch für die Kleinen Hilfe anbietet. Und zwar keine Darlehen, die nie wieder zurückbezahlt werden können und in eine Totalverschuldung münden.
Antwort:
Sobald diese Informationen vom Seco (Staatssekretariat für Wirtschaft) vorliegen, werden wir unsere Mitglieder informieren.
Frage:
Habe von meiner Osteopathin gehört, dass gemäss Asca nur noch auf ärztliche Verordnung behandelt werden darf, ist das auch für TCM Naturheilpraktiker so?
Antwort:
Seit 19.03.20 gilt das auch für TCM-TherapeutInnen. Ohne ärztliche Verordnung darf keine Behandlung stattfinden. Die Sicherheitsbestimmungen bezüglich Hygiene und Abstand sind einzuhalten. Daraus folgt, dass keine Tuina-Behandlung stattfinden kann, weil Sie dann den Abstand von 2 Metern für länger als 15 Minuten unterschreiten würden.
Frage:
Fallen chronische Schmerzen unter die Zulassungsliste für Behandlungen?
Antwort:
Hinweis: Diese Antwort betrifft eine Frage, die vor der der Pflicht der ärztlichen Verordnung gestellt wurde!
Nein, chronische Schmerzen gehören NICHT dazu. Es sollen nur Patienten behandelt werden, die eine Behandlung unbedingt nötig haben. Es gilt so wenig Behandlungen wie nötig zu machen, so wenig Patientenkontakt wie möglich in der Praxis zu haben. Sie können per Skype und Telefon und mit chinesischen Kräutern behandeln.
Frage:
Dürfen wir alle Überweisungen von Ärzten behandeln auch wenn diese keine Notfälle sind? Könnten sie das bitte noch klären?:
Antwort:
Alle Patienten mit ärztlicher Überweisung dürfen behandelt werden.
Frage:
Wiederholt hat der TCM Fachverband wie auch die ODAAM sich geäussert, dass alle Therapeuten bis zum Ende der Übergangsregelung gleichgestellt sind. Immer wieder wurde auch propagandiert, wenn man einen Verbandsabschluss hat ist man auf der sicheren Seite.
Eine kantonale Bewilligung habe ich auch nicht, da der Kanton Freiburg keine solche vergibt.
Ich fühle mich ziemlich im Stich gelassen und abgezockt, da ich der Meinung bin immer alles Mögliche unternommen zu haben um alle Bewilligungen einzuholen. Ein grosser Irrtum!!
Antwort:
Wir verstehen Ihre Enttäuschung sehr gut. Die Gleichbehandlung aller Therapeutinnen bezog sich auf die Möglichkeit, über die Versicherungen abzurechnen. Kantone und der Bund können die Gesetze ändern, was wieder neue Situationen schafft.
Im Pandemiefall kann der Bund Gesetze ausser Kraft setzen oder eigene Gesetze und Verordnungen schaffen, die über kantonalem Recht stehen. Mit der Deklaration der Ausserodentlichen Lage hat der Bund die Führung übernommen, die Kantone dürfen nur noch ausführen. Das führt auch zu ungerechten Situationen. Sie müssen die Praxis schliessen, während Ihre Kollegin im Kanton Bern noch offen hat. Die Einschränkungen für naturheilkundliche Praxen sind aber so einschneidend, dass viele Praxen, die offen haben dürften, trotzdem schliessen. Es dürfen bekanntlich nur noch dringende, nicht aufschiebbare Fälle behandelt werden, und die sind in den meisten TCM-Praxen sehr selten.
Voraussichtlich ab morgen wissen wir, wie der Bund die finanzielle Unterstützung für Selbständigerwerbende umsetzen wird.
Frage:
Dann dürfen wir mit einer positiven Antwort für unsere Einzelunternehmungen von der Seco rechnen?
Antwort:
Die Situation ist für alle betroffenen Betriebe sehr belastend, das weiss auch das SECO. Für Freitag 20.03.20 wurde die Verordnung angekündigt, in welcher die genauen Modalitäten für die finanzielle Unterstützung von Selbständigen geregelt ist.
Frage:
Ich bin Dipl. Tuina Therapeutin und Dipl. Akupunkteurin und im Aargau tätig. Ich habe noch kein Eidg. Diplom, weil ich zur Übergangslösungsgruppe gehöre. Trotzdem darf ich ohne Berufsausübungsbewilligung bis Ende 2022 im Kanton Aargau meine therapeutischen Tätigkeiten ausüben. Erst ab 2023 benötige ich die Bewilligung. Bis dann sollte ich mein Eidg. Diplom erhalten haben.
Im Moment heisst dies also: ich muss die Therapie Tätigkeiten vorübergehend bis mind. 19.04.2020 einstellen. Richtig?
Antwort:
Das ist korrekt. Nur wer eine kantonale Bewilligung hat, darf die Praxis für dringende, nicht aufschiebbare Notfälle offen haben (dies Dringlichkeit ist sehr restriktiv zu handhaben!). (seit 19.03.20: Nur wer eine kantonale Bewilligung hat, darf Patienten mit einer ärztlichen Verordung behandeln.)
Eine Tuinabehandlung ist aus unserer Sicht nicht möglich, weil die vorgeschriebenen Sicherheits- und Hygienemassnahmen nicht eingehalten werden können. Sie arbeiten zu lang zu nah am Patienten. Osteopathen und Physiotherapeuten dürfen aus diesem Grund nur Patienten behandeln, die eine ärztliche Verordnung mitbringen.
Frage:
Es besteht heutzutage die Möglichkeit, die Patienten mit digitalen Medien zu beraten, z.B. Übungen via Skype zeigen, Ernährungsberatung durchführen,… Die ausführliche Untersuchung und eine präzise Diagnose ist zwar so nicht möglich. Darf die digitale Beratung trotzdem verrechnet werden? Wenn ja: ist dafür eine oder mehrere 590 Tarifnr. vorhanden?
Antwort:
Grundsätzlich können Sie einen Anamnese auch über digitale Medien machen und, soweit möglich, eine Diagnose stellen. Das rechnen Sie über die entsprechende Tarifziffer ab. Es gibt keine spezielle Tarifziffer für «Telemedizin».
Frage:
Denjenigen die Patienten behandeln müssen/dürfen: wird ihnen Schutzmasken zur Verfügung gestellt? Schliesslich kann ja die Krankheit auch asynthomatisch verlaufen oder die betroffene Person (Therapeut oder Patient) könnte sich nicht wissend in der Inkubationszeit befinden. Der Therapeut oder der Patient könnte selber auch z.B. Asthma, eine Autoimmunerkrankung o.ä. haben oder mit jemandem zusammen leben, der krank oder immungeschwächt ist.
Antwort:
Schutzmasken und weitere Schutzbekleidung ist auf dem freien Markt kaum noch erhältlich. Spitäler können auf eigene Lager und auf die Pflichtlager des Bundes zurückgreifen. Wichtig ist eine klare Vorabklärung am Telefon (Aufenthalt in einem Risikogebiet, Kontakt mit positiv getesteten Personen, Fieber, Husten, …). So kann die Gefahr heruntergesetzt werden. Dazu kommen die vorgeschriebenen Hygienemassnahmen. Therapeuten, die selber zur Risikogruppe gehören, müssen sich überlegen, ob sie die Praxis wirklich offen halten wollen.