WAS GIBTS NEUES?

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Neuer Coronavirus: Update vom 16.03.20, 11:30 Uhr

Nach den erneut strengeren Empfehlungen und Auflagen des Bundes von Freitag 13.3.20 geben wir Ihnen basierend auf den Regeln des BAG Handlungsempfehlungen, welche Sie als TherapeutIn betreffen. Diese Regeln können jederzeit vom BAG verändert und verschärft werden. Halten Sie sich auf dem Laufenden. Wir werden Sie ebenfalls in den wichtigsten Punkten informieren.

 

Schützen Sie sich und Ihre Mitmenschen, halten Sie sich an die Regeln des Bundes zur persönlichen Hygiene!

 

Massnahmen in der Praxis

Sie können Ihre Patienten weiter behandeln. Die Weisungen des Bundes haben zurzeit keinen direkten Einfluss auf bestehende Termine mit PatientInnen. Sobald auf kantonaler Ebene entsprechende Anweisungen getroffen werden, müssen Sie Ihre Praxis schliessen oder Sie können sie nur unter bestimmten Auflagen weiterführen.

 

Sicherheitsmassnahmen:

  • Fragen Sie Ihre Patienten vor der Behandlung, ob diese sich mit Atemwegserkrankungen krank fühlen (Husten, Fieber, Abgeschlagenheit, Gliederschmerzen).
    In diesem Fall empfehlen wir Ihnen die Behandlung sofort abzubrechen oder den Patienten gar nicht erst kommen zu lassen.
  • Fragen Sie, ob Menschen in deren näherem Umfeld krank sind, und falls ja, ob Kontakt unter 2 m und über 15 min bestand.
    Entscheiden Sie und der Patient zusammen selber, ob eine Therapie gefährdungsfrei stattfinden kann (Atemschutzmaske und Handschuhe), oder ob eine Therapie via Telefon, Mail oder Skype stattfinden kann.

Wichtig: Informieren Sie Patienten aus Risikogruppen (Menschen über 65, Menschen mit Bluthochdruck, chronischen Atemwegserkrankungen, Diabetes, Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen, Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder Krebs) und lassen diese entscheiden, ob sie die Therapie weiterführen möchten.

 

Hygienemassnahmen:

  • Informationsblätter des Bundes aufhängen. Drucken Sie diese wenn möglich selber aus, da der Shop des Bundes überlastet ist und Bestellungen nur mit Verzögerung verschicken kann. Sie finden verschiedene Druckvorlagen auf der speziell eingerichteten Hompage des BAG.
  • Bitte Sie Ihre Patienten beim Eintreten, die Hände zu waschen und zu desinfizieren
  • Kein Händeschütteln, bleiben Sie während des Gesprächs und der Behandlung möglichst auf Distanz
  • Schicken Sie Patienten mit Atemwegserkrankungssymptomen sofort heim
  • Desinfizieren Sie Ihre Hände regelmässig und berühren Sie sich nicht im Gesicht während der Therapie.
  • Papiertücher und Desinfektionsmittel, sowie verschliessbare Abfalleimer zur Verfügung stellen
  • Desinfizieren Sie alle von Patienten berührten Oberflächen regelmässig tagsüber (Türklinken, Schalter, WC, Griffe, Wasserhahne, Stühle)
  • Desinfizieren Sie die Liege nach jedem Patienten und wechseln Sie die Tücher aus.

Unsichere Patienten können Sie mit einem Plakat informieren. Wir haben zwei Druckvorlagen erstellt (mit und ohne Kräutertherapie):

Plakat ohne Arzneitherapie
Plakat mit Arzneitherapie

 

Was wenn Sie selber Symptome aufweisen?

Sollten Sie in Kontakt kommen mit einer betroffenen Person, bleiben Sie für 5 Tage daheim in Quarantäne. Wenn bis dahin keine Symptome auftreten, sind Sie vermutlich gesund.

Wenn Sie selber erkranken (Covid-19 löst vor allem Husten und Fieber und Abgeschlagenheit aus, teilweise Gliederschmerzen, selten Schnupfen), bleiben Sie zuhause, sagen alle Termine ab und begeben sich in Selbstisolation für 10 Tage. Zurzeit werden nur Hochrisikopatienten getestet. Falls Fieber auftreten sollte, rufen Sie Ihren Hausarzt an und handeln nach seinen Anweisungen.

 

Finanzielle Auswirkungen

Der TCM Fachverband Schweiz hat sich schon vor dem Bundesratsentscheid vom Freitag 13.3.20 ans SECO gewendet und hat finanzielle Unterstützung für seine grösstenteils selbstständig erwerbende Mitglieder angefragt. Zudem haben wir das Anliegen bei allen anderen Verbänden platziert und sie gebeten, ebenfalls beim SECO vorstellig zu werden, so dass wir Naturheilpraktiker genügend Gehör finden.

Der Bundesrat hat am 13.3.20 verlauten lassen, dass auch Selbständigerwerbende in Härtefällen von der Kurzarbeitsentschädigung profitieren können. Details dazu sind noch nicht bekannt.

Wenn Ihre Praxis eine AG oder GmbH ist, können Sie beim Kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit nachfragen, ob Sie die Bedingungen für Kurzarbeitszeitentschädigung erfüllen.

Wir empfehlen in jedem Fall, über alle Absagen im Zusammenhang mit COVID-19 Buch zu führen. So können Sie die Umsatzeinbussen glaubhaft machen.

Wir halten Sie weiterhin auf dem Laufenden.

Bleiben Sie gesund!
Vorstand und Geschäftsstelle