CORONAVIRUS 

Wichtige Informationen zur aktuellen Situation aufgrund des Coronavirus

 

> Schutzkonzept: Nach den Lockerungen vom 16.02.22 sind grundsätzlich keine Schutzkonzepte mehr vorgesehen
> SVA: Vorlage Einsprache bei Teilschliessung (Download funktioniert nicht mit Firefox, bitte anderen Browser verwenden)
> SVA: Vorlage Einsprache bei Vollschliessung (Download funktioniert nicht mit Firefox, bitte anderen Browser verwenden)
>  Liste von Anbietern von Masken und weiterem Schutzmaterial
>  FAQ’s – Antworten auf Ihre Fragen
>  Faktsheet Hygienemassnahmen
>  Kontaktdaten der Kantone
>  Überweisungsformular (Word)
>  Überweisungsformular (PDF)
>  Vorlage Brief Mietreduktion
>  Tipps zur Minderung von Liquiditätsproblemen

Update 18.02.22 / Maskenpflicht aufgehoben, Schutzkonzept nicht mehr nötig

In seiner Sitzung vom 16.02.22 hat der Bundesrat fast alle Covid-Massnahmen aufgehoben. Schweizweit gilt die Maskenpflicht nur noch in bestimmten Gesundheitseinrichtungen und im öffentlichen Verkehr.

In medizinischen Praxen besteht keine Maskentragpflicht mehr. Zum Schutz von vulnerablen Personen empfehlen wir in den Praxisräumen das Tragen von Masken.
Die Kantone können strengere Vorschriften erlassen und zum Beispiel auch in medizinischen Praxen eine Maskenpflicht vorschreiben. Auch Praxisinhaber sind befugt, eine allgemeine Maskenpflicht zu verfügen.

Ausführungen der OdA AM

 

Update 06.12.21 / Revidiertes Schutzkonzept

Der Bundesrat hat die Bestimmungen zum Schutz vor der Ausbreitung der Covid-19-Pandemie am 06.12.21 angepasst. Entsprechend wurde auch das Schutzkonzept revidiert. Ab sofort gilt wieder in allen Räumen die Maskenpflicht. Zwischenzeitlich war es erlaubt, die Masken im Behandlungsraum abzunehmen, wenn alle anwesenden Personen ein gültiges Covid-Zertifikat vorweisen konnten.

Auch weiterhin müssen Patienten auf typische Covid-Symptome befragt werden. Sie als Therapeutin entscheiden aber eigenverantwortlich, ob Sie einen Patienten trotz Symptomen wie Husten etc. behandeln oder ob Sie ihn vorgängig an den Hausarzt oder an ein Testzentrum verweisen.

 

Update 13.09.21 / Für personenbezogene Dienstleistungen (therapeutische und beratende Angebote) besteht keine Zertifikatspflicht 

Ab Montag, 13. September 2021 wird gemäss der Massnahmen des Bundes die Zertifikatspflicht ausgedehnt. Für personenbezogene Dienstleistungen (therapeutische und beratenden Angebote) besteht keine Zertifikatspflicht (FAQ – Ausweitung Zertifikat BAG). Naturheilpraktiker*innen können durch die Umsetzung des Schutzkonzeptes ihrer therapeutischen Arbeit weiterhin nachgehen.

Verfügen Therapeut*in und Patient*in über ein gültiges Covid-Zertifikat, kann während der Behandlung auf das Tragen der Maske verzichtet werden. Zwingend zu Tragen ist die Maske im Eingangsbereich/Wartezimmer (öffentlich zugängliche Bereiche von Einrichtungen und Betrieben, Art.6 Covid-19 Verordnung besondere Lage). Aufgrund der aktuellen Lage wird das Tragen der Maske auch während der Behandlung empfohlen.

Weiter sind zu den eidgenössischen Vorgaben auch die kantonalen Weisungen am Praxisstandort in das Schutzkonzept zu integrieren. Diese können allenfalls die Vorgaben des Bundes verschärfen.

Update 25.06.21 / Maskenpflicht bleibt bestehen

Per 26.06.21 werden weitere Lockerungsschritte umgesetzt. Für medizinische Praxen ändert nichts. Namentlich die Maskenpflicht für PatientIn und TherapeutIn bleibt bestehen.

Die allgemeine Maskentragpflicht wird in wenigen, namentlich aufgeführten Bereichen gelockert oder aufgehoben (Bereiche Sport/Kultur/Freizeit/Unterhaltung, Gastronomie, Veranstaltungen). Am Arbeitsplatz darf auf die Maske verzichtet werden, wenn bestimmte Bedingungen eingehalten werden können.

Ihre Praxis ist nur für Sie der Arbeitsplatz. Für Ihre PatientInnen ist die Praxis ein normaler Innenbereich eines Gebäudes, indem die Maskentragpflicht immer noch gilt.

Update 13.01.21 / Einschränkung Öffnungszeiten

Am 18.01.21 treten verschärfte Massnahmen zum Kampf gegen Covid-19 in Kraft. Sie können die Massnahmen in der Covid-19-Verordnung besondere Lage, Änderungen vom 13.01.21 nachlesen.

Für TCM-Praxen gilt (Art. 5f litt a der oben genannten Verordnung):

  1. Alle Praxen dürfen von Montag bis Samstag, jeweils von 06.00 – 19.00 Uhr geöffnet sein.
  2. Therapeutinnen und Therapeuten, welche eine kantonale Berufsausübungsbewilligung haben, dürfen im Kanton, in welchem die Bewilligung gilt, auch ausserhalb der unter Punkt 1 genannten Tage und Zeiten Behandlungen anbieten.

Kantone können die Öffnungszeiten aufgrund der lokalen Situation weiter einschränken oder eine vorübergehende Schliessung verfügen.

Die Massnahmen gelten bis 28.02.21, danach treten wieder die bisherigen Massnahmen der “Covid-19-Verordnung besondere Lage” in Kraft.

Update 14.12.20 / Einschränkung bei Therapien, die keine Heilbehandlung sind

Am 12.12.20 traten neue Regeln zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie in Kraft. Der Bundesrat verfügte, dass “Restaurants und Bars, Läden und Märkte, Museen und Bibliotheken sowie Sport- und Freizeitanlagen” zwischen 19.00 und 06.00 Uhr geschlossen sein müssen. Gesundheitseinrichtungen werden in der Verordnung nicht erwähnt, könnten aber unter Umständen trotzdem betroffen sein:

  • Heilbehandlungen unterliegen keinen Einschränkungen und dürfen grundsätzlich auch nach 19 Uhr stattfinden. Kantone können aufgrund der spezifischen Situation Einschränkungen verfügen.
  • Angebote wie Gruppenkurse in QiGong dürften als Sport- und Freizeitangebot angesehen werden und dürften in den meisten Kantonen nach 19 Uhr nicht mehr stattfinden. Bitte erkundigen Sie sich im Zweifelsfall in Ihrem Kanton.

Update 17.09.20 / Revision des Corona-Schutzkonzeptes per 10.09.20

Pünktlich auf die kühlere Jahreszeit wurde das Schutzkonzept durch die CAMsuisse angepasst. Die Änderung betrifft die Vorabklärung bei der Anmeldung und im Vorfeld der Behandlung. Bisher durften Sie PatientInnen mit Erkältungssymptomen nicht behandeln.

Neu müssen Sie gezielt nach COVID-19-Symptomen fragen (u.a. Halsschmerzen, trockener Husten, Kurzatmigkeit, Brustschmerzen, Fieber, plötzlicher Verlust des Geruchs- und / oder Geschmackssinns). Wenn diese Symptome vorliegen, versorgen Sie den/die PatientIn sofort mit einer Maske und verweisen Sie ihn/sie direkt an den Hausarzt mit Verdacht auf COVID-19 oder an die kantonale Corona-Hotline.

Andernfalls dürfen Sie den Patienten behandeln.


Update 25.08.20 / Maskenpflicht in Einkaufsläden und Einkaufszentren

Verschiedene Kantone haben eine Maskenpflicht in Einkaufsläden und Einkaufszentren verfügt. TCM-Praxen sind davon nicht betroffen. Die im Schutzkonzept formulierten Massnahmen bleiben gültig, Die Maskenpflicht gilt für alle Mitarbeitenden der Praxis (Therapeut*in, Praktikant*in, MPA), aber nicht für Patient*innen. Es ist Therapeut*innen freigestellt, die Mindestanforderungen des Schutzkonzeptes zu verschärfen und den Patient*innen Masken anzubieten.
Sollten Sie Angestellte haben, die zu einer Risikogruppe gehören, müssen Sie diese im Rahmen Ihrer Fürsorgepflicht als Arbeitgeberin schützen. In diesem Fall müssen Sie von Patienten das Tragen der Maske verlangen, auch wenn das im Schutzkonzept nicht vorgesehen ist.


Update 16.07.20

Bitte beachten Sie die folgenden Änderungen im Schutzkonzept, die ab 15.07.20 gelten.

Änderungen im Schutzkonzept:

  • Der Mindestabstand im Wartezimmer ist neu 1,5 Meter
  • Zeitschriften und Spielsachen müssen aus dem Wartezimmer entfernt werden
  • Die Datenerfassung für das Contakt Tracing umfasst auch Begleitpersonen
  • Händewaschen ist für Patienten und allfällige Begleitpersonen beim Betreten der Praxisräume Pflicht. Desinfektionsmittel alleine reicht nicht.
  • Abfalleimer für Papierhandtücher müssen einen Deckel haben

Was gleich bleibt:

  • Es müssen zertifizierte Masken getragen werden (Typ II oder Typ IIR)
  • Die Hygienemaske ist während der gesamten Konsultation, respektive Arbeitszeit mit direktem Patientenkontakt oder bei Kontakt mit anderen Mitarbeitenden zu tragen

 

 

Ab 27.04.2020 dürfen Sie Ihre Praxis unter Einhaltung der vom Bund verordneten Schutzmassnahmen wieder öffnen. Sie müssen sich an das Schutzkonzept halten.

Update Coronavirus – 23.04.2020

Wir haben Ihnen die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

COVID-19-Patienten
Patienten, die an COVID-19 erkrankt sind oder entsprechende Symptome aufweisen, müssen Sie schon bei der telefonischen Anmeldung an einen Arzt oder die kantonale Hotline verweisen. Lassen Sie solche Patienten nicht in die Praxis kommen. Sollte trotz vorgängiger telefonischer Abklärung ein Patient mit Erkältung oder Atemwegsbeschwerden in der Praxis erscheinen, versorgen Sie diesen sofort mit einer Schutzmaske und verweisen Sie ihn allenfalls an einen Arzt.

Schutzmasken
Das Tragen einer medizinischen Schutzmaske ist für den Therapeuten und die Mitarbeitenden während des gesamten Kontaktes mit Patienten (auch bei der Begrüssung und bei einem Abstand von mehr als 2 Metern) vorgeschrieben. Ebenso gilt eine Maskentragpflicht, wenn sich Mitarbeitende im gleichen Raum aufhalten.

Hygienemassnahmen Therapeut
Die geltenden Händehygienemassnahmen (waschen, desinfizieren) sind zu beachten. Insbesondere müssen die Hände auch vor dem Anlegen und nach dem Ablegen der Maske gewaschen werden. Die Arbeitskleidung muss täglich gewaschen werden (60°C).

Hygienemassnahmen Patient
Der Patient muss nach dem Betreten der Praxisräume die Hände waschen. Weisen Sie Ihn allenfalls mit einem Plakat darauf hin, wenn Sie ihn bei seinem Eintreffen nicht persönlich begrüssen können.

Hygienmassnahmen Praxis
Alle Oberflächen, mit denen Patienten und Mitarbeitende in Kontakt kommen, müssen regelmässig gereinigt werden, wenn möglich während des Patientenwechsels. Neben den sanitären Einrichtungen sind dies z.B. Türklinken, Stühle im Wartezimmer, Gerätschaften usw.
Tücher/Unterlagen müssen nach jedem Gebrauch gewechselt und mit mind. 60°C Waschen gewaschen werden. Prüfen Sie evtl. den Einsatz von Einweg-Papierunterlagen.
Vor der ersten Behandlung, während dem Patientenwechsel und nach der letzten Behandlung müssen die Praxisräume gut gelüftet werden.

Tracing
Sie müssen im Nachhinein, auch mehrere Wochen nach der Konsultation, darüber Auskunft geben können, mit wem der Patient in Ihrer Praxis alles im Kontakt war (andere Patienten, Mitarbeitende, usw.). Halten Sie die Namen schriftlich fest.
Sollte bei einem Patienten COVID-19 diagnostiziert werden, versucht man alle Personen zu ermitteln, die mit diesem Patienten im Kontakt waren.

Risikopatienten
Sie dürfen Risikopatienten behandeln. Sie müssen die Person bei der telefonischen Anmeldung aber beraten und mit ihm zusammen abschätzen, ob der Nutzen der Behandlung das Risiko einer Ansteckung übertrifft.

Weniger Patienten – weniger Einnahmen
Wegen den Hygienemassnahmen und anderen Vorgaben können Sie nicht mehr so viele Patienten behandeln wie vor der Pandemie. Diese Mindereinnahmen können zu einem gewissen Grad abgefedert werden.
Zum einen wird die Erwerbsersatzentschädigung von der SVA noch bis am 16. Mai ausbezahlt, auch wenn Sie bereits praktizieren. Zum anderen können Sie den zusätzlichen Aufwand über die Ziffer 999 abrechnen. Nicht alle Versicherungen werden diese zusätzlichen Kosten vergüten, einige Ihrer Patienten werden diesen Aufwand vollumfänglich aus der eigenen Tasche bezahlen.

Bestellungen Schutzmasken
Eine weitere Lieferung Schutzmasken, die exklusiv für unsere Mitglieder reserviert ist, ist in der Schweiz eingetroffen. Wir können nun grössere Mengen abgeben, auch an Mitglieder, die bereits Masken bezogen haben. Informationen und das Bestellformular finden Sie unter diesem Link. Zusätzlich finden Sie eine Liste mit weiteren Anbietern für Masken und Schutzmaterial im Mitgliederbereich.

Das vollständige Schutzkonzept für die TCM finden Sie unter diesem Link.


 

Erwerbsersatz-Entschädigung

(Update vom 16.04.20, 21:15 Uhr)

Im Schatten der Informationen zur schrittweisen Lockerung des Lockdowns gab es auch Neuigkeiten zur Erwerbsersatz-Entschädigung.

Dank dem unermüdlichen Einsatz von Alexandra Nievergelt (Co-Präsidentin unseres Verbandes) und Heidi Schönenberger (CAMSuisse), welche sich die letzten Wochen zusammen mit PhysioSuisse und dem Verband der Osteopathen für die Therapeuten eingesetzt haben, wurden nun Gelder gesprochen für Selbständigerwerbende, welche indirekt vom Lockdown betroffen sind. Bis Mitte nächster Woche sollten die Details dazu bekannt sein. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Zusätzlich sind wir die Registrierstellen angegangen mit der Bitte, die Therapeuten in diesem Jahr finanziell zu entlasten.

 

Lockerung des Lockdowns

(Update vom 16.04.20, 17:15 Uhr)

Gute Neuigkeiten aus Bern: Am 27. April können wieder alle “Ambulante und stationäre medizinische Behandlungen” stattfinden. “Darunter fallen auch Massagen, der Zahnarztbesuch und so weiter.” (BR Alain Berset an der Medienkonferenz). Wir verstehen das so, dass ab dann auch TCM-Behandlungen wieder möglich sind. Damit die Praxis geöffnet werden kann, muss die Branche* “ein überzeugendes Schutzkonzept” für Patienten und Therapeuten vorlegen.

Das Schutzkonzept wird von den Gesundheitsbranchen erarbeitet und basiert auf unserer Vorlage.*

Grundlage für das Konzept wird das Hygiene-Merkblatt sein. Wenn Sie Ihre Praxis auf die Wiedereröffnung vorbereiten, lohnt es sich, dieses beizuziehen und das Materiallager aufzufüllen (Hände- und Flächendesinfektion, Masken, …).

* In einer früheren Version schrieben wir, dass jede Praxis ein eigenes Schutzkonzept vorlegen müsse. Dies ist nach neusten Informationen nicht notwendig.

 

Wir halten den Druck aufrecht

(Update vom 14.04.20, 17:00 Uhr)

Leider hält der Bundesrat noch immer keine Lösung bereit für jene TherapeutInnen, die ihre Praxis zwar offenhalten dürfen, wegen der Einschränkungen aber kaum noch Patienten behandeln können. Damit sitzen wir im gleichen Boot wie alle in der Grundversorgung (Physiotherapeuten, Osteopathen, Hausärzte, Zahnärzte, usw.), alle werden gleich behandelt. Wir haben unsere wochenlange Lobbyarbeit noch einmal intensiviert und uns nochmals mit anderen Verbänden zusammengeschlossen. Wir nehmen den Bundesrat beim Wort, der am 13. März verkündete «Wir lassen euch nicht im Stich, wir kümmern uns um euch». Die Finanzdelegation des Bundes ist nach wie vor positiv eingestellt und nimmt in unserem Sinn Einfluss.

Verstärkte Mitarbeit im Gesundheitswesen

Viele von Ihnen fordern von uns, dass wir in den Spitälern vorstellig werden und wir dafür sorgen, dass wir TCM-Fachpersonen mehr behandeln dürfen und die TCM in den Kliniken eingesetzt wird. Sie beziehen sich darauf, dass es aus China zahlreiche Berichte über die Heilung von Covid-19 dank chinesischer Arzneitherapie gibt.
Wir haben uns intensiv mit den aktuellen Studien auseinandergesetzt. Leider gibt es nach wie vor keine aussagekräftigen, evidenzbasierten Studien zur Heilung von Covid-19 oder von SARS mit TCM. Berichte, die unter anderem in den sozialen Medien geteilt werden, sind anekdotische Belege (zum Teil aus chinesischen «Propagandaküchen») ohne Verweise auf Forschungsergebnisse. Die zurzeit vorhandene Literatur ist leider (noch) nicht ausreichend. Ohne belastbare Studien ist es nicht möglich, in Spitälern Covid-Patienten mit TCM behandeln zu können. Anders sieht die Situation möglicherweise in jenen Spitälern aus, die bereits eine TCM-Klinik haben und diese Ressourcen nutzen. Aufgrund der fehlenden Daten war bis heute auch keine grössere Zeitung bereit, einen Artikel zu publizieren. Dennoch bleiben wir an der Medienarbeit dran.

Rekurse auf negative Bescheide der SVA

Viele von Ihnen haben bei der SVA bereits ein Gesuch für die Erwerbsersatzentschädigung für Selbständige eingereicht. Wenn Sie ein Gesuch mit Teilschliessung eingereicht und einen negativen Bescheid von der SVA erhalten haben, warten Sie mit einem Rekurs wenn möglich, bis der Bundesrat über das Entschädigungsmodell entschieden hat.
In jedem Fall muss aber die Rekursfrist beachtet und eingehalten werden.
Wir haben unsere Anwältin beauftragt, zwei Rekurs-Vorlagen zu erstellen (Teilschliessung und erzwungene Schliessung). Sobald die Vorlagen zum Download bereit stehen, informieren wir Sie.

Schutzmasken exklusiv für unsere Mitglieder sofort lieferbar

Dank unseren Kontakten zu einem in Asien gut vernetzten Geschäftspartner können wir Ihnen CE-zertifizierte Schutzmasken anbieten. Damit möglichst viele Mitglieder profitieren, müssen wir die Bestellung vorerst auf 20 Masken pro Mitglied begrenzen. Wir versuchen, weitere Lieferungen zu erhalten.
Preis: CHF 26.00 für 20 Schutzmasken, inkl. MWST und Versandkosten
Details und Bestellung unter: https://tcm-fachverband.ch/bestellung-masken/

Der Vorstand und die Geschäftsstelle arbeiten mit Hochdruck für Sie. Dabei kommt uns die Grösse unseres Verbands zu Gute, welche uns bei Behörden, aber auch im Verbund mit anderen Verbänden das nötige Gewicht verschafft.

Ablehnende Antwort von der SVA?

(Update vom 02.04.20, 16:30 Uhr)

Einzelne Mitglieder haben auf ihren Antrag auf Erwerbsersatzentschädigung von der SVA eine ablehnende Antwort bekommen, weil eine Teilschliessung nicht vorgesehen sei.
Wir empfehlen, den nächsten Mittwoch (08.04.20) abzuwarten und auch noch keinen Rekurs einzureichen. Dann erklärt der Bundesrat, wie er Selbständige unterstützen will, die ihren Betrieb nicht schliessen mussten, aber durch die bundesrätlichen Massnahmen massive Umsatzeinbussen hinnehmen mussten. Falls ein Rekurs notwendig werden sollte, stellen wir Ihnen eine entsprechende Vorlage zur Verfügung.


Dies ist der aktuelle Stand:

Update Coronavirus – 01.04.2020, 11.00 Uhr)

Sie dürfen Ihre Praxis offen haben wenn:

  • Sie eine kantonale Berufsausübungsbewilligung (BAB) besitzen

Um Patienten in der Praxis zu behandeln, gilt:

  • Oberstes Ziel ist es, dass die Menschen zu Hause bleiben und nur für wirklich notwendige Verrichtungen unter die Leute gehen. Das gilt für das gesamte Gesundheitswesen.
  • Es dürfen nur «dringende, nicht aufschiebbare» Behandlungen durchgeführt werden. Dies muss sehr restriktiv gehandhabt werden. (FaktSheet Hygienemassnahmen)
  • Patienten brauchen grundsätzlich keine ärztliche Verordnung, ausser Ihr Kanton verlangt diese ausdrücklich. (zu den Kontaktdaten der Kantone)
  • Alle Patienten mit ärztlicher Überweisung dürfen behandelt werden. (Überweisungsformular)

Alle Behandlungen ohne Menschenkontakt sind erlaubt (z.B. über Skype, Videotelefonie, etc.)

  • Kräuterverschreibungen oder Ernährungsberatung können auch über Skype oder Facetime stattfinden.
  • Abrechnung: Bei einer Behandlung «auf Distanz» wird der gleiche Vergütungsansatz zu Grunde gelegt, als wenn der Patient direkt bei Ihnen in der Praxis wäre. Sie benutzen die gleichen Tarifziffern wie immer (Anamnese, Phytotherapie, …).

Beantragung von Entschädigung für Selbständigerwerbende

  • Im Moment ist es so, dass nur Selbständigerwerbende Taggelder beantragen können, die ihr Geschäft aufgrund von Anordnungen des Bundes schliessen mussten.
  • In Zusammenarbeit mit Heidi Schönenberger (Dakomed) und Dank ihrem persönlichen Kontakt in der Finanzdelegation des Bundes, erhielten wir positive Signale, dass auch Selbständigerwerbende, die ihre Arbeit aufgrund der Anordnung massiv einschränken müssen («Teilschliessung»), ebenfalls Erwerbsausfallentschädigung beantragen können.
  • Die meisten Sozialversicherungsanstalten (SVA) sind darüber noch nicht informiert.
  • Es ist trotzdem wichtig, dass Sie das offizielle Formular möglichst schnell an Ihre SVA einreichen, auch wenn noch unklar ist, wie und in welchem Umfang die Entschädigung ausbezahlt wird. Leitfaden und Formulare
  • WICHTIG: Streichen Sie im Formular das Wort «Schliessung» und ersetzen Sie es durch «Teilschliessung»
  • Behalten Sie eine Kopie des ausgefüllten Formulars und senden Sie das Original am besten per Einschreiben an Ihre SVA.
    Hinweis zum Kanton Zürich: Der Kanton Zürich bevorzugt sein eigenes Online-Formular für Selbständige mit Total-Schliessung der Praxis (www.svazurich.ch/pandemie). Für Teilschliessung verwenden Sie bitte das offizielle Formular und senden es eingeschrieben an die SVA Zürich. Nach unseren Kenntnissen werden gescannte und per E-Mail eingereichte Anträge nicht angenommen.
  • Es kann sein, dass die SVA Ihres Kantons den Antrag ablehnt. Wir haben exemplarische Fälle weitergeleitet und warten auf eine Antwort.

Weiterbildungsnachweis beim TCM Fachverband Schweiz

Das Weiterbildungsreglement des TCM Fachverband wird aufgrund der aktuellen Corona-Situation zeitlich begrenzt angepasst:

  • Bei Weiterbildungsnachweisen, die im Zeitraum vom 31.3.2020 – 30.6.2022 eingereicht werden müssen, werden max. 45 Std. E-Learning Stunden anerkannt (bisher max. 23 Std.).
  • Als E-Learning gilt u.a. auch die Übertragung von Unterricht via Videokonferenz
  • E-Learningangebote müssen dem Anhang 1 zum Weiterbildungsreglement entsprechen, um als Weiterbildung anerkannt zu werden, d.h. der Anbieter muss bestätigen, dass eine Lernzielkontrolle durchgeführt wurde (Art. 2.4 des Anhangs zum Weiterbildungsreglement).
  • Wer seine Weiterbildung bis am 31. Dezember 2020 nachweisen muss und aufgrund der ausserordentlichen Lage die geforderten Stunden nicht erfüllen kann, soll alle Weiterbildungsbelege wie gewohnt einreichen. Die QSK setzt eine angemessene Nachreichefrist fest.

Wir nehmen Einfluss auf alle entscheidenden Gremien

(Update vom 30.03.20, 15:30 Uhr)

Wir alle haben erwartet, dass wir am letzten Freitag anlässlich der Pressekonferenz Klarheit erhalten zur Frage der finanziellen Unterstützung. Leider ist dies nicht geschehen.

Wir nehmen Einfluss auf alle entscheidenden Gremien, z.B. auf die Finanzdelegation des Bundes und das SECO. Dies tun wir, je nach Gremium und Anliegen, über unsere Lobbyorganisationen CAM Suisse und Dakomed oder über unsere Anwältinnen. Wir haben von allen Seiten positive Signale erhalten, aber es wurde noch keine Lösung präsentiert.

Unser Einsatz für die Erwerbsausfallentschädigung

(Update Coronavirus – 26.03.2020, 17.00 Uhr)

Die definitive Version der Verordnung Erwerbsausfallentschädigung liegt noch nicht in der definitiven Version vor. Somit ist noch nicht klar, wie die Regelungen für TCM-Praxen sind, die von einer Teilschliessungen betroffen sind.

Unsere Anliegen fanden Gehör bei den höchsten politischen Instanzen. Sie nehmen unsere Inputs auf und sind uns positiv gesinnt. Wir sind über die CAM Suisse politisch hervorragend vernetzt. Weitere Infos folgen nach der morgigen Pressekonferenz.

Wir setzten uns zurzeit buchstäblich Tag und Nacht für Sie ein, wir halten Sie hier auf dem Laufenden!

Vorgehen für Beantragung von Erwerbsausfallentschädigung

(Update Coronavirus – 24.03.2020, 18.30 Uhr)

Bisher konnten Einzelfirmen und Selbständigerwerbende nur Kurzarbeit beantragen, wenn die Praxis wegen Anordnungen des Bundes ganz geschlossen werden muss.
Da wir TCM-Therapeuten aber unter strengen Auflagen weiterarbeiten dürfen, haben wir uns dafür eingesetzt, dass wir ebenfalls von der Kurzarbeitsentschädigung profitieren können. In Zusammenarbeit mit Heidi Schönenberger (Dakomed) und Dank ihrem persönlichen Kontakt in der Finanzdelegation des Bundes, erhielten wir positive Signale, dass auch Selbständigerwerbende, die Ihre Arbeit aufgrund der Anordnung massiv einschränken müssen («Teilschliessung»), ebenfalls Erwerbsausfallentschädigung beantragen können.

Folgende Informationen sind verfügbar:

Vorgehen für TCM-TherapeutInnen, die ihre Praxis ganz geschlossen haben:

Vorgehen für Gesellschafter/Teilhaber einer GmbH

  • TCM-TherapeutInnen, die Gesellschafter/Teilhaber einer GmbH sind, sollen umgehend das Formular Voranmeldung einreichen.
    Und für ihre Angestellten
  • Wenden Sie sich an die zuständige Arbeitslosenversicherung, um Kurzarbeitsentschädigung zu beantragen. Die Adressen und weitere Informationen finden Sie unter www.arbeit.swiss. Das Formular Antrag und Abrechnung für Kurzarbeitsentschädigung um Kurzarbeitsentschädigung zu beantragen.

Vorgehen für TCM-TherapeutInnen, die die Praxis «teilweise» geöffnet haben:

  • Füllen Sie möglichst umgehend das Formular «Anmeldung für die Corona Erwerbsersatzentschädigun» aus.
  • WICHTIG: Dabei ist auf Seite 3 “Schliessung des Betriebes aufgrund der Bundesratsmassnahmen (nur für Selbständigerwerbende)” das Wort Schliessung mit «Teil-Schliessung» zu ergänzen.
  • Legen Sie eine Zeiterfassung an, über die verrechenbare Arbeitszeit, die sie seit dem 17. März 2020 geleistet haben.
  • Der Kanton Zürich bietet für Selbstständige (ohne GmbH oder AG) ein Online-Anmeldeformular für die Erwerbsersatzentschädigung an (Link zum Formular).

Zusatzverdienst durch Mithilfe in einem Spital

Im Moment ist nicht klar, ob ein Zusatzverdienst vom Taggeld abgerechnet wird, oder ob die beiden Massnahmen unabhängig voneinander laufen. Wir klären die Frage direkt mit der Finanzdelegation des Bundes und setzen uns dafür ein, dass Zusatzverdienste nicht vom Taggeld abgezogen werden. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Abrechnung von «Behandlungen auf Distanz»

Wenn Sie Behandlungen über Telefon oder Skype anbieten, verrechnen Sie diese mit den gleichen Tarifziffern, als wie wenn der Patient in Ihrer Praxis wäre. Eine Beratung fliesst in die Anamnese/Diagnose (Ziffer 1200) ein. Versicherungen übernehmen längere oder regelmässige Beratungen aber möglicherweise nicht, da Versicherungen grundsätzlich die Behandlung den angemeldeten Methoden (z.B. Arzneimittel) vergüten, nicht aber reine Beratungen. Wir sind in Kontakt mit der CamSuisse und setzen uns dafür ein, dass weitere Arten von Telefontherapie über die Kassen abrechenbar sind.

Aktueller Stand in den Kantonen

Der Bund hatte gestern ein Zusammentreffen mit den Kantonen, um eine einheitliche Umsetzung der Massnahmen zu erreichen. Aktuell erlaubt der Bund zwar dringende, nicht aufschiebbare Behandlungen auch ohne ärztliche Verordnung, aber die Kantone dürfen trotzdem auf eine Verordnung bestehen. Diese uneinheitliche Handhabung sorgt für Unsicherheiten.
Damit Sie möglichst direkt zu den Informationen Ihres Kantons kommen, haben wir auf unserer Homepage die Links zu allen Kantonen aufgelistet. Bitte erkundigen Sie sich dort, ob und in welcher Form Sie die Praxis weiterführen dürfen.

 

Öffentlichkeitsarbeit

Die TCM kann die Massnahmen der Schulmedizin mit Akupunktur und Chinesischen Arzneimitteln unterstützen. Wir haben ein mehrseitiges Presse-Communiqué erstellt. Es informiert über die Möglichkeiten, die die TCM im Zusammenhang mit COVID-19 bietet. Die Medienkampagne ist also gestartet, wir sind mit ausgewählten Journalisten in Kontakt

 

Informationen des Verbandes

In den letzten Tagen hat der Bund die Erläuterungen (Stand: 21.03.20 / 0:00 Uhr) zur Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zum Teil in kurzen Abständen geändert. Das BAG muss sich täglich auf neue Situationen einstellen, die Anordnungen überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Dass die Kantone immer wieder eigene Regeln durchsetzen wollen, macht die Arbeit des BAG nicht einfacher. Auch die Information innerhalb eines Kantons variiert zurzeit manchmal. Aus diesem Grund haben wir verschiedentlich auch unsere Anwältin mit einbezogen. Der Vorstand und die Geschäftsstelle des TCM Fachverband arbeitet derzeit mit Hochdruck daran, Sie über die ausserordentliche Lage in der Schweiz auf dem aktuellsten Stand zu halten. Telefonische Anfragen können wir aus Kapazitätsgründen vorübergehend leider nicht entgegennehmen. Wir versichern Ihnen, dass wir Ihnen alle Informationen zeitnah via Email zukommen lassen. Die Antworten zu den allermeisten Fragen, die in den letzten Tagen an uns gelangt sind, finden Sie auf unserer Homepage unter den Rubriken „FAQ’s” (frequently asked questions) oder „Kantone“. Folgen Sie einfach dem Link „Corona Virus Update“. Bei Unklarheiten wenden Sie sich bitte per Email an die Geschäftsstelle.

 


Anpassung der Erläuterungen: Behandlung ohne ärztliche Verordnung wieder vorgesehen

(Update vom 22.03.2020- 15.30 Uhr)

Der Bundesrat hat die Bevölkerung aufgefordert, zu Hause zu bleiben. Direkte Kontakte ausserhalb des Haushalts sollen auf das absolute Minimum beschränkt werden. Dazu gehören auch Konsultationen bei Ärzten, Zahnärztinnen oder Therapeuten. Alle Gesundheitseinrichtungen dürfen deshalb nur noch wirklich dringende Erkrankungen behandeln. Das gilt auch für Sie. Jeder Patient, den Sie in die Praxis kommen lassen, obwohl die Behandlung nicht dringend ist, könnte sich auf dem Weg in die Praxis anstecken. In der Folge wird er im Durchschnitt etwa 3 weitere Personen anstecken. Gerade Fachpersonen des Gesundheitswesens müssen Vorbild sein. Bieten Sie also nur Patienten in Ihre Praxis auf, wenn es nicht anders geht.

Die Erläuterungen zur «Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus» wurden erneut angepasst.

In der Fassung vom 21.03.20 ist es TCM-Fachpersonen grundsätzlich wieder erlaubt, Patienten direkt (also ohne ärztliche Verordnung) zu behandeln, sofern der Kanton dies zulässt. Insofern existiert die Änerung nur auf dem Papier, denn bereits seit Freitag bestimmten die Kantone eigenständig, ob Heilpraktiker nur mit ärztlicher Verodnung therapieren dürfen.

Sie dürfen Patienten ohne ärztliche Verordnung behandeln, wenn beide Punkte gleichzeitig erfüllt sind:

  1. Sie verfügen über eine kantonale Berufsausübungsbewilligung des Kantons, wo sie tätig ist, und der Kanton erlaubt es, Patienten ohne ärztliche Verordnung zu behandeln.
  2. Es handelt sich um eine dringende, nicht aufschiebbare Behandlung. Neu ist etwas genauer umschrieben, was darunter zu verstehen ist.

 

Was ist unter «dringend und nicht aufschiebbar» zu verstehen?

Zulässig sind unter anderem Behandlungen, die bei einer Unterlassung zu einer Verkürzung der Lebenserwartung, zu einer bleibenden Schädigung, zu einem erheblichen Risiko für eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder zu einer notfallmässigen Hospitalisation führen, oder die Lebensqualität in ausserordentlich starker Weise verschlechtern.

Nicht dringend sind zum Beispiel Behandlungen, die ästhetische Gründe habe oder die dem Wohlbefinden oder der Leistungssteigerung dienen.

Lesen Sie die Details bitte in den Erläuterungen zur Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (nicht-verlinkbares PDF, über Google gut zu finden).

Wir sind uns bewusst, dass diese fast täglichen Änderungen bei Ihnen, aber auch bei Ihren Patientinnen und Patienten zu Verunsicherungen führen. Wir halten Sie weiterhin auf dem Laufenden.


Finanzielle Unterstützung und Überbrückungshilfen

(Update vom 21.03.2020- 17.00 Uhr)

Schliessung oder Weiterführung der Praxis?
Die Ergänzungen zur Verordnung des Bundesrates erlauben nur noch ärztlich verordnete Behandlungen. Anscheinend wird diese Haltung nicht von allen Kantonen übernommen. In einzelnen Kantonen wird eine dringliche Behandlung immer noch akzeptiert, z. B. Kanton Nidwalden und Kanton Bern. Bitte treten Sie direkt mit Ihrer kantonalen Gesundheitsdirektion in Kontakt.

Finanzielle Unterstützung und Überbrückungshilfen

Der Bundesrat macht ernst mit der Wirtschaftshilfe. Total stehen 42 Milliarden zur Verfügung. Bei Erwerbsausfällen von Selbstständigen gibt es Unterstützung vom Staat; und zwar für alle, die nicht bereits von einem anderen Hilfsnetz aufgefangen werden.

Nach der Pressekonferenz des Bundesrates von gestern 15.15 Uhr, ist es noch nicht möglich, Ihnen verbindliche Informationen bezüglich der Entschädigung für den Lohnausfall für TCM-Praxen zu geben. Wir müssen die neue Verordnung vom Bund abwarten. Die wird voraussichtlich nächsten Mittwoch veröffentlicht.

Folgende Massnahmen können Sie schon jetzt treffen, um Ihre Liquiditätsprobleme zu mindern.

  • Arbeitslosengeld beantragen (Ausnahme)
    Selbständigerwerbende zahlen keine Beiträge an die ALV und haben deshalb auch keinen Taggeldanspruch. Eine Ausnahme besteht, wenn sie vorher als Arbeitnehmer tätig waren und nach relativ kurzer Zeit ihre Selbständigkeit wieder beenden müssen. In solchen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist für die Beitragszeit um die Dauer der selbständigen Erwerbstätigkeit, längstens jedoch um zwei Jahre.
    Beispiel: Wer 14 Monate selbständig war, hat eine Rahmenfrist von drei Jahren und zwei Monaten. Liegen in dieser Zeit zwölf Monate als Angestellter vor, besteht Anspruch auf Arbeitslosentaggelder.
  • Online-Behandlungen
    Behandlungsgespräche mit Patienten ohne Menschenkontakt per Telefon, Skype, zoom oder eine andere Plattform führen. Werden Sie kreativ: über Online-Kanäle können Sie z.B. Meditationen und Qi Gong anbieten.
  • Spitäler suchen dringend Hilfe
    Viele Schweizer Spitäler suchen Personal aus dem Gesundheitsbereich zur Unterstützung. Wir haben verschiedene Institutionen kontaktiert und nachgefragt. Eine Liste mit einigen Kontaktdaten finden Sie hier. Sie können sich bei jedem Spital in der Schweiz melden. Geben Sie das von uns erstellte Fakt Sheet ab.
  • Sozialabgaben optimieren
    AHV-Zahlungen: Die AHV ist zurzeit sehr flexibel. Sie können die Zahlungen auf einen späteren Zeitpunkt schieben oder jetzt das provisorische Einkommen senken. Rufen Sie Ihre regionale AHV-Zweigstelle an und besprechen Sie individuell, wie Sie weiter vorgehen möchten.
    BVG: Kontaktieren Sie Ihre Pensionskasse, um Zahlungen zu senken, oder auf später zu verschieben. Z.B. können Sie beim PAT-BVG die Einkommens-Angabe senken.
    Säule 3a: auch die 3a Zahlungen können angepasst werden.
    Krankentaggeld-Versicherung: Durch die Anpassung der Lohnsumme bei der Krankentaggeld-Versicherung sparen Sie ebenfalls an Prämie.
  • Kantonale Steuern 
    Kontaktieren Sie die Steuerbehörde Ihres Wohn- oder Geschäftskantons, um eine Zahlungsvereinbarung abzuschliessen. Wenn Sie angeben, kein Einkommen zu haben, kann der provisorische Steuerbetrag für das laufende Jahr gesenkt werden. Zudem können Sie die Steuerschuld (Direkte Bundessteuer und Staats- u. Gemeindesteuern) in monatlichen Ratenzahlungen (mit oder ohne Stundung der Zahlung verbunden) als Zahlungserleichterung beantragen.
  • Mietreduktion 
    Fragen Sie bei der Verwaltung um eine vorübergehende Mietreduktion, Ratenzahlungen oder Stundung an.

Zudem:

  • Halten Sie den Kontakt zu Ihren Patienten, damit es im Anschluss an den Lockdown mit Behandlungen zügig weitergehen kann. Eine Möglichkeit wäre, nützliche Informationsschreiben mit Inhalt wie «„die Säulen der Naturheilkunde“ – warum erkrankt der Körper», «Wie halte ich den Körper gesund (Nahrung, Licht, Luft, Bewegung, Ruhe, Entzündungsbereitschaft reduzieren, Atemübungen, Meditation, usw.)»
  • Alle TCM Fachverband-Rechnungen müssen erst bis 30. November 2020 beglichen werden.
  • Die CamSuisse ist in Abklärung, welche weitere Arten von Telefontherapie über die Kassen abrechenbar sind. Wir informieren Sie laufend.

Einzelne Kantone können abweichende Regelungen haben

(Update vom 20.03.20, 16.45 Uhr)

Wir stützen uns auf die entsprechende Verordnung des Bundes und die zugehörigen Erläuterungen.

Einzelne Kantone können abweichende Regelungen haben. Bitte erkundigen Sie sich über die aktuell gültigen Auflagen bei der Gesundheitsdirektion Ihres Kantons.

Die kantonale Berufsausübungsbewilligung wird in jedem Fall weiterhin vorausgesetzt.

 


 

Massnahmen verschärft!

(Update vom 20.03.2020 – 08.00 Uhr)

Ab sofort dürfen Behandlungen nur noch mit einer ärztlichen Verordnung durchgeführt werden.

  • Sie müssen im Besitz einer kantonalen Bewillligung sein.  Als NaturheilpraktikerIn mit eidg. Diplom OHNE kantonale Bewilligung müssen Sie die Praxis schliessen.

Erlaubt für alle: 

  • Behandlungen, welche auf digitalem Weg möglich sind (ohne Patientenkontakt), z.B. Phytotherapie, Ernährungsberatung

Wem das nicht möglich ist, muss die Praxis schliessen (voraussichtlich bis 19. April 2020) 

Die Geschäftsstelle arbeitet im Homeoffice und ist ab sofort telefonisch nicht mehr erreichbar. Alle wichtigen Informationen finden Sie auf unserer Homepage. Senden Sie uns Ihre Anfragen per Email. Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Behandlungen nur mit ärztlicher Verordnung

(Update vom 19.03.20, 23:50 Uhr)

Ab sofort dürfen Behandlungen nur noch mit einer ärztlichen Verordnung durchgeführt werden. Die kantonale Berufsausübungsbewilligung wird weiterhin vorausgesetzt

 

Geldstrafe oder bis zu 3 Jahren Haft bei unerlaubten Behandlungen:

(Update vom 17.03.20, 16:30 Uhr)

Heute Mittag hat der Bund Erläuterungen zur Verordnung herausgegeben. Es wird festgelegt, unter welchen Bedingungen eine TCM Praxis weiterarbeiten darf. Nur wer eine Kantonale Bewilligung hat oder/und den Abschluss als Naturheilpraktikerin mit eidg. Diplom vorlegen kann, darf praktizieren. Es ist zudem nur erlaubt, dringende Fälle zu behandeln.

Fakt ist, dass es in erster Linie darum geht, die Verbreitung des Coronavirus zu stoppen, also zu verhindern, dass Patienten in Ihre Praxis kommen, die nicht unbedingt das Haus verlassen müssen. Wir weisen noch einmal darauf hin, dass nur dringende Fälle behandelt werden dürfen. Objektiv dringend ist ein Fall dann, wenn ein Aussenstehender ein akutes Leiden ebenfalls als dringend beurteilt. Beispiele für dringende Fälle sind zum Beispiel akute Migräne, oder akute Lumbago. Nicht dringend sind z.B. Schlafstörungen oder Kinderwunsch.

Wer ohne Bewilligung arbeitet oder wer auch nicht-dringende Fälle behandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Kantone haben bei der Interpretation keinen Spielraum. Da Unklarheiten bei den einzelnen Kantonen bestehen, sind wir mit dem BAG in Kontakt, damit die Kantone die Vorgaben des Bundes einheitlich umsetzen.

Seien Sie sich Ihrer Verantwortung als Fachperson des Gesundheitswesens bewusst. Lassen Sie nur jene Patienten in Ihre Praxis kommen, die wirklich dringend Hilfe brauchen.

 

Ausserordentliche Lage: Darf die Praxis offen bleiben?

(Update vom 17.03.20, 09.10 Uhr)

Wir haben zusammen mit unserer Anwältin geklärt, ob TCM-Praxen offen bleiben dürfen oder vorübergehend schliessen müssen. Grundlage ist die “Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19)” vom 16. März 2020.Ob Sie die Praxis weiterführen dürfen, hängt vom Diplom und einer allfälligen kantonalen Berufsausübungsbewilligung ab:

Sie dürfen die Praxis offen halten, wenn mindestens eine der folgenden Aussagen auf Sie zutrifft:

  • Sie sind NaturheilpraktikerIn mit eidg. Diplom
  • und/oder Sie haben eine kantonale Berufsausübungsbewilligung

Wichtige Einschränkungen:

  • Es dürfen nur “dringend angezeigte Therapien” durchgeführt werden. Alle Therapien, die objektiv gesehen nicht dringend sind, dürfen nicht durchgeführt werden. Der Bund will damit erreichen, dass die persönlichen Kontakte auf ein Minimum beschränkt werden. Deshalb soll sich niemand für eine nicht-dringende Behandlung in eine Praxis begeben.
  • Es muss sichergestellt sein, dass die Vorgaben zur Hygiene eingehalten werden. Dazu gehört auch, dass im Wartezimmer ausreichen Distanz zwischen den Wartenden sichergestellt ist.

Kantone können Anordnungen treffen, die strenger sind als die Vorgaben des Bundes. Was ist unter “dringend angezeigte Therapien” zu verstehen?
Die Frage lässt sich nicht klar und eindeutig bestimmen. Eine Leitfrage ist: «Würde auch ein Aussenstehender erkennen, dass es sich um eine dringende Therapie handelt?» Bei Schmerzen ist die Antwort klar ja, bei Kinderwunsch mach die Dringlichkeit für das Paar gegeben sein, nicht aber aus objektiver Sicht. Laut Juristen liegt dieser Entscheid grundsätzlich im Ermessen des Therapeuten / der Therapeutin.

Wenn Sie

  • keine NaturheilpraktikerIn mit eidg. Diplom sind
  • und keine kantonale Berufsausübungsbewilligung vorlegen können,

müssen Sie die Praxis zwingend vorübergehend schliessen. Die Praxisschliessung gilt seit 17. März 2020 bis 19. April 2020.

 

Wirtschaftliche Folgen

Sowohl die vollständig Praxisschliessung als auch eine Einschränkung auf dringende Behandlungen ziehen finanzielle Folgen nach sich. Wir ergänzen diesen Beitrag im Rahmen eines Updates im Laufe des heutigen 17. März 2020 und gehen auf diesen Punkt ein.